FGV
Gliederung
6. Teil Zusätzliche Bestimmungen für ortsfeste Flüssiggasbehälter
2. Hauptstück Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter
2. Abschnitt Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter in Räumen
§ 73 Fluchtwege
Für Fluchtwege aus Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter gilt § 55 sinngemäß. Fenster und ins Freie führende Lagerraumtüren müssen jedenfalls brandhemmend und nichtbrennbar hergestellt sein.
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