§ 73 Fluchtwege
In Kraft bis 30. Juni 2026
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§ 73 Fluchtwege — FGV
Für Fluchtwege aus Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter gilt § 55 sinngemäß. Fenster und ins Freie führende Lagerraumtüren müssen jedenfalls brandhemmend und nichtbrennbar hergestellt sein.
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