(1) Unbeschadet des § 18 Abs. 3 dürfen in Arbeitsräumen, sofern Abs. 2 nicht anderes zulässt, zur Versorgung einer ortsfesten Gasverbrauchseinrichtung höchstens zwei Versandbehälter (ein Betriebsbehälter und ein Vorratsbehälter) bis zu einer Füllmenge von je 15 kg vorhanden sein.
(2) Weisen Arbeitsräume einen Rauminhalt von mehr als 500 m 3 auf und müssen in diesen Arbeitsräumen wegen der Art der Arbeiten ortsveränderliche Gasverbrauchseinrichtungen verwendet werden, so dürfen unbeschadet des § 18 Abs. 3 in diesen Räumen, soweit und solange dies für den Fortgang der Arbeiten unbedingt erforderlich ist, je nach Rauminhalt folgende Versandbehälter vorhanden sein:
1. bei einem Rauminhalt bis einschließlich 1 000 m 3 : zwei Versandbehälter mit einer jeweiligen Füllmenge bis einschließlich 15 kg oder ein Versandbehälter mit einer Füllmenge bis einschließlich 33 kg,
2. bei einem Rauminhalt von mehr als 1 000 m 3 bis einschließlich 1 500 m 3 : vier Versandbehälter mit einer jeweiligen Füllmenge bis einschließlich 15 kg oder zwei Versandbehälter mit einer Füllmenge bis einschließlich 33 kg,
3. für jeweils weitere 500 m 3 Rauminhalt: zusätzlich zwei Versandbehälter mit einer jeweiligen Füllmenge bis einschließlich 15 kg oder zusätzlich ein Versandbehälter mit einer Füllmenge bis einschließlich 33 kg.
Die Versandbehälter dürfen auch nach Arbeitsende im Arbeitsraum verbleiben.
(3) Die Versandbehälter müssen so aufgestellt sein, dass im Fall eines Brandes die Arbeitsräume ungehindert verlassen werden können.
(4) Flüssiggas darf den Versandbehältern in Arbeitsräumen und in Räumen gemäß § 18 Abs. 2 nur in Gasphase entnommen werden; außerhalb des Betriebes der Gasverbrauchseinrichtungen müssen die Flaschenventile der zugehörigen Betriebsbehälter geschlossen sein.
(5) Auf Arbeitsräume im Sinne der Absätze 1 und 2 gelangen die §§ 51 bis 56 nicht zur Anwendung.
Rückverweise
FGV · Flüssiggas-Verordnung 2002
§ 61 Arbeitsräume, Sanitär- und Sozialräume
(1) Unbeschadet des § 18 Abs. 3 dürfen in Arbeitsräumen, sofern Abs. 2 nicht anderes zulässt, zur Versorgung einer ortsfesten Gasverbrauchseinrichtung höchstens zwei Versandbehälter (ein Betriebsbehälter und ein Vorratsbehälter) bis zu einer Füllmenge von je 15 kg vorhanden sein. (2) Weisen Arbeits…
§ 18 Unzulässige Lagerung
…sonstige Verbindungen zu solchen Räumen, Öffnungen von Lüftungsanlagen, Heizeinrichtungen, Klimaanlagen, Gruben oder Öffnungen oder Abflüsse zu Kanälen befinden, 4. in nicht unter den § 61 fallenden Räumen, in denen sich Zündquellen, wie Feuerstellen, offenes Licht oder elektrische Betriebsmittel in nicht explosionsgeschützter Ausführung, befinden oder die in offener Verbindung mit Räumen…
§ 13 Verbote und Warnhinweise
…In Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird (mit Ausnahme von Räumen, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 oder des § 61 erfüllen), in Explosionsschutzzonen, in Abfüllanlagen und an Stellen im Freien, in bzw. an denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung geöffnet werden, ist verboten…
§ 29 Verlegung von Rohrleitungen
…gut sichtbar gekennzeichnet sein. (7) Ein Rohrleitungsplan muss an geeigneter und leicht erreichbarer Stelle deutlich erkennbar angebracht sein; dies ist in Arbeitsräumen gemäß § 61 nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsbehälter in unmittelbarer Nähe der Gasverbrauchseinrichtung befindet.…