(1) Beschädigte Versandbehälter und Versandbehälter, deren Prüfdatum abgelaufen ist, müssen entsprechend gekennzeichnet, von der Wiederbefüllung ausgeschlossen und innerhalb des Lagers an einer hiefür entsprechend gekennzeichneten Stelle vorübergehend aufbewahrt werden. Sofern die Beschädigung eines Versandbehälters einen unkontrollierten Flüssiggasaustritt zur Folge hat, muss unverzüglich und unter Anwendung der nötigen Sicherheitsvorkehrungen die Entleerung dieser Behälter im Freien innerhalb der Explosionsschutzzone veranlasst werden.
(2) Als beschädigt gelten insbesondere Versandbehälter,
1. die undicht sind,
2. die Anrisse, tiefe oder scharfkantige Einbeulungen aufweisen,
3. denen die nach dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen erforderliche Kennzeichnung fehlt,
4. deren Fußkranz lose ist oder bei denen der vorgesehene Fußkranz fehlt,
5. die stark verrostet sind,
6. die bei einem Brand den Flammen oder starker Erwärmung ausgesetzt gewesen sind.
Rückverweise
BauV · Bauarbeiterschutzverordnung
§ 127 Allgemeines
…von Flüssiggas in Versandbehältern, die über den Tagesbedarf des jeweiligen Arbeitsvorganges hinausgehen, und 2. alle Versandbehälter nach Arbeitsschluss. (3) Auf beschädigte Versandbehälter ist § 50 FGV anzuwenden. (4) In Räumen auf Baustellen darf Flüssiggas nur in der Menge des Tagesbedarfs des jeweiligen Arbeitsvorganges vorhanden sein. Höchstens dürfen jedoch, auch bei darüber…
FGV · Flüssiggas-Verordnung 2002
§ 14 Ersatz oder Verringerung der Explosionsschutzzone
…Flüssiggasbehältern muss mindestens 60 cm betragen und muss gewährleisten, dass Armaturen ohne Behinderung bedient werden können. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen hinsichtlich der Öffnungen von Behältern (§ 50 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000) bleiben unberührt. (3) Durch die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen…