(1) Wenn es die gegebenen örtlichen Verhältnisse im Einzelfall gestatten, darf die Explosionsschutzzone an höchstens zwei Seiten durch den gleichen Schutz wie der jeweilige Schutzzonenbereich bietende Maßnahmen, wie Wälle, Schutzwände oder dergleichen, ersetzt oder verringert werden. Schutzwände zum Ersatz oder zur Verringerung der Explosionsschutzzone müssen einen Gasdurchtritt dauerhaft verhindern, nichtbrennbar sein und über ausreichende Festigkeit gegen vorhersehbare Belastungen verfügen; sie müssen nicht für Beanspruchungen durch Explosionen ausgelegt sein. Die Explosionsschutzzone ersetzende oder verringernde Wälle, Schutzwände odgl. müssen den explosionsgefährlichen Bereich an jeder Stelle um mindestens 25 cm überragen.
(2) Der Abstand von Schutzwänden zu ortsfesten Flüssiggasbehältern muss mindestens 60 cm betragen und muss gewährleisten, dass Armaturen ohne Behinderung bedient werden können. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen hinsichtlich der Öffnungen von Behältern (§ 50 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000) bleiben unberührt.
(3) Durch die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen darf die gute Durchlüftbarkeit des zu schützenden Bereiches (§ 17 Abs. 1) nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Rückverweise
FGV · Flüssiggas-Verordnung 2002
§ 14 Ersatz oder Verringerung der Explosionsschutzzone
(1) Wenn es die gegebenen örtlichen Verhältnisse im Einzelfall gestatten, darf die Explosionsschutzzone an höchstens zwei Seiten durch den gleichen Schutz wie der jeweilige Schutzzonenbereich bietende Maßnahmen, wie Wälle, Schutzwände oder dergleichen, ersetzt oder verringert werden. Schutzwände zum…
§ 100 Übergangsbestimmungen
…Für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und für bestehende dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegende Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen sowie für bereits genehmigte und nach § 14 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 errichtete Eisenbahnanlagen (§ 1 Abs. 1) gilt diese Verordnung mit folgenden Abweichungen und Ausnahmen: 1. Folgende…
§ 1 Geltungsbereich
…auf bereits bestehenden auswärtigen Arbeitsstellen, 3. in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 100 in bereits genehmigten Eisenbahnanlagen sowie in Eisenbahnanlagen gemäß § 14 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957. (2) Anforderungen dieser Verordnung an der Druckgeräteverordnung DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, unterliegende Flüssiggasbehälter, Verdampfer…