(1) Die Brandschutzzone (der Schutzabstand zu Brandlasten) ist jener räumliche Bereich um Flüssiggasbehälter, in dem sich weder Brandlasten (Abs. 2) befinden dürfen, die im Brandfall zu einer gefahrbringenden Erwärmung der Flüssiggasbehälter führen können, noch brandfördernde, selbstentzündliche oder explosionsgefährliche Lagerungen und bzw. oder Einrichtungen vorhanden sein dürfen.
(2) Eine Brandlast im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls nicht vor, wenn brennbare Teile nur in geringen Mengen oder mit geringem Wärmeinhalt, wie Holzzäune und Strohmatten, vorhanden sind. Für die Beurteilung von Brandlasten muss der Anhang G der ÖNORM M 7323/A1, „Aufstellung ortsfester Druckbehälter zum Lagern von Gasen (Änderung)“ vom 1. Juli 2001 herangezogen werden.
(3) Die Brandschutzzone muss von der freien Behälterwand des Flüssiggasbehälters aus bemessen sein.
FGTV 2010 · Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010
§ 6 Schutzabstand zu Brandlasten (Brandschutzzone)
…die Bestimmungen der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung. Erfolgt der Schutz vor Brandlasten ausschließlich durch Schutzabstände, darf ein Mindestabstand des Flüssiggasbehälters zu Brandlasten im Sinne des § 10 FGV und zu Grundstücksgrenzen der Betriebsanlage von 5 m nicht unterschritten werden. Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen während der Betankung einen Mindestabstand von 3 m zum Flüssiggasbehälter…
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