§ 88 Geschlechtsneutrale Bezeichnung
In Kraft seit 01. Juli 2026
Up-to-date
FGV 2025
Gliederung
10. Hauptstück Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmungen
§ 88 Geschlechtsneutrale Bezeichnung
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
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