§ 86 Anzahl an Druckgefäßen
In Kraft seit 01. Juli 2026
Up-to-date
FGV 2025
Gliederung
8. Hauptstück Zusätzliche Bestimmungen für Abfüllanlagen
§ 86 Anzahl an Druckgefäßen
Rückverweise
In den Abfüllräumen dürfen nur so viele Druckgefäße vorhanden sein, als für den ungestörten Betriebsablauf erforderlich ist.