FGV 2025
Gliederung
8. Hauptstück Zusätzliche Bestimmungen für Abfüllanlagen
§ 85 Filter, Füllschläuche
(1) Im Füllsystem von Abfüllanlagen müssen Filter vorhanden sein, die feste Verunreinigungen aus dem Flüssiggas ausscheiden.
(2) Zwischen der festen Leitung und dem Füllschlauch muss eine Absperreinrichtung vorhanden sein.
(3) Füllschläuche müssen an ihrer Mündung eine geeignete Absperreinrichtung aufweisen; eine dichte Verbindung mit den zu füllenden Druckgefäßen muss sichergestellt sein. Als Füllschläuche müssen Hochdruckschläuche im Sinne des § 74 Abs. 3 verwendet werden.
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