FGV 2025
Gliederung
8. Hauptstück Zusätzliche Bestimmungen für Abfüllanlagen
§ 82 Explosionsschutz, persönliche Schutzausrüstung
Rückverweise
(1) Abfüllräume gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1. Abfüllräume müssen jeweils mit einer mechanischen Lüftungsanlage für einen mindestens fünffachen Luftwechsel versehen sein. Eine Abfüllung darf technisch nur möglich sein, wenn die Lüftungsanlage in Betrieb ist.
(2) Personen in Abfüllräumen müssen antistatische Kleidung, elektrostatisch leitfähige Schuhe sowie geeigneten Augenschutz und Schutzhandschuhe tragen und ausschließlich nicht funkenziehendes Werkzeug verwenden.
(3) Abfüllräume müssen mit einer Flüssiggaswarneinrichtung ausgestattet sein. Die Flüssiggaswarneinrichtung muss bei einer Konzentration von 20 % der unteren Explosionsgrenze des Flüssiggas-Luft-Gemisches im Abfüllraum einen optischen und akustischen Alarm auslösen. Die Alarmeinrichtung muss im Abfüllraum so angeordnet werden, dass sie von jedem Punkt des Raumes wahrgenommen werden kann. Ob bzw. an welcher Stelle eine weitere Alarmeinrichtung angebracht werden muss, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen. Bei 40 % der unteren Explosionsgrenze muss ein selbsttätiges Schließen der Hauptabsperreinrichtung in der Flüssiggaszuleitung zum Abfüllraum erfolgen. Das akustische Signal darf quittierbar eingerichtet sein.
(4) Die Hauptabsperreinrichtung in der Flüssiggaszuleitung zum Abfüllraum muss unmittelbar vor dem Eintritt der Rohrleitung in den Abfüllraum angebracht sein. Diese Hauptabsperreinrichtung muss als fernbetätigbares Schnellschlussventil ausgeführt sein.
(5) Die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel in Abfüllräumen müssen den elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen.
(6) Die metallischen Bauteile der Abfüllanlagen müssen untereinander mit einem Potentialausgleich verbunden und zur Ableitung elektrostatischer Aufladung geerdet sein.
(7) Jede Abfüllstelle muss mit einer Absauganlage für eventuell austretendes Flüssiggas versehen sein. Eine Abfüllung darf technisch nur möglich sein, wenn die Absauganlage in Betrieb ist. Die abgesaugte Luft muss gefahrlos direkt ins Freie abgeleitet werden.
§ 89 FGV 2025 · FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025
§ 89 Übergangsbestimmungen
…Maßnahmen zum Schutz gegen gefahrbringende Erwärmung zulässig sind (zB Strahlungsschutz); 2. Bescheide gemäß § 95 Abs. 5 der Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, BGBl. II Nr. 446/2002, bleiben von § 87 Abs. 5 unberührt; 3. abweichend von § 14 Abs. 1…
§ 82 Explosionsschutz, persönliche Schutzausrüstung
…§ 82. (1) Abfüllräume gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1. Abfüllräume müssen jeweils mit einer mechanischen Lüftungsanlage für einen mindestens fünffachen Luftwechsel versehen sein. Eine Abfüllung…
§ 38 Erstmalige Prüfung
…auf ordnungsgemäße Errichtung, 4. die Prüfung der Druckregeleinrichtungen, der Gasverbrauchseinrichtungen und der Einrichtungen zur Abgasführung sowie der eventuell erforderlichen mechanischen Lüftungsanlagen ( §§ 71, 82 Abs. 1 und 87 ) auf Funktionstüchtigkeit, 5. die Prüfung der Flüssiggaswarneinrichtungen ( §§ 34 Abs. 5, 82 Abs. 3 und 87…