§ 80 Befüllung von Druckgefäßen
In Kraft seit 01. Juli 2026
Up-to-date
FGV 2025
Gliederung
8. Hauptstück Zusätzliche Bestimmungen für Abfüllanlagen
§ 80 Befüllung von Druckgefäßen
Für das Befüllen von Druckgefäßen mit Flüssiggas gelten die Bestimmungen der VBV 2011, soweit die gegenständliche Verordnung nicht Zusätzliches vorsieht.
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