FGV 2025
Gliederung
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt Begriffsbestimmungen und Festlegungen
§ 8 Oberirdische und erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter
Im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Flüssiggasbehälter
1. oberirdisch, wenn sie in Räumen oder im Freien ohne Erd- oder Sanddeckung aufgestellt sind; hierzu zählen auch Flüssiggasbehälter, die in Erde oder Sand gebettet, an ihrer Oberseite jedoch nicht mit Erde oder Sand bedeckt sind (teilweise oberirdische Flüssiggasbehälter),
2. erdgedeckt, wenn sie zur Gänze oder bis auf eine Stirnwand mit Erde oder Sand bedeckt sind.
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