§ 79 Arbeiten bei Gewitter
In Kraft seit 01. Juli 2026
Up-to-date
FGV 2025
Gliederung
7. Hauptstück Zusätzliche Bestimmungen für Abfüll- und Umfüllvorgänge
§ 79 Arbeiten bei Gewitter
Bei Gewitter müssen die Abfüllung und die Umfüllung von Flüssiggas im Freien unterbrochen werden.
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