FGV 2025
Gliederung
6. Hauptstück Zusätzliche Bestimmungen für ortsfeste Flüssiggasbehälter
3. Abschnitt Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter
§ 73 Mindestabstand zwischen Flüssiggasbehältern
Nebeneinander gelagerte erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen voneinander einen Mindestabstand von 0,5 m aufweisen. Die Behälter müssen von nicht zur Flüssiggasanlage gehörenden unterirdischen Leitungen, wie elektrischen Leitungen, Gasleitungen oder Wasserleitungen, und von unterkellerten Gebäuden mindestens 1 m entfernt sein.
§ 73 FGV 2025 · FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025
§ 73 Mindestabstand zwischen Flüssiggasbehältern
…§ 73. Nebeneinander gelagerte erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen voneinander einen Mindestabstand von 0,5 m aufweisen. Die Behälter müssen von nicht zur Flüssiggasanlage gehörenden unterirdischen Leitungen, wie…
§ 89 Übergangsbestimmungen
…Maßnahmen zum Schutz gegen gefahrbringende Erwärmung zulässig sind (zB Strahlungsschutz); 2. Bescheide gemäß § 95 Abs. 5 der Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, BGBl. II Nr. 446/2002, bleiben von § 87 Abs. 5 unberührt; 3. abweichend von § 14 Abs. 1…
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