§ 72 Verbot des Überfahrens und Überbauens
In Kraft seit 01. Juli 2026
Up-to-date
FGV 2025
Gliederung
6. Hauptstück Zusätzliche Bestimmungen für ortsfeste Flüssiggasbehälter
3. Abschnitt Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter
§ 72 Verbot des Überfahrens und Überbauens
Rückverweise
Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen weder überfahrbar (dies muss durch geeignete Sicherungsmaßnahmen sichergestellt sein) noch gänzlich oder teilweise überbaut sein.