FGV 2025
Gliederung
(1) Um Lagergruppen von Druckgefäßen im Freien mit einer Lagermenge von jeweils mehr als 300 kg muss je eine Brandschutzzone von mindestens 5 m eingerichtet sein.
(2) Wenn es nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen im Einzelfall erforderlich ist, hat die Behörde den Abs. 1 ergänzende oder sonst vom Abs. 1 abweichende Brandschutzmaßnahmen vorzusehen oder bei einer 300 kg nicht überschreitenden Lagermenge die Einhaltung einer Brandschutzzone vorzuschreiben.
(3) Wird im Sinne des Abs. 2 eine Brandschutzwand statt einer Brandschutzzone vorgesehen, so hat die Behörde die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen erforderliche Lage und Höhe der Brandschutzwand nach den Regeln der Technik festzulegen.
Rückverweise