FGV 2025
Gliederung
Rückverweise
(1) Lager von Druckgefäßen im Freien müssen, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, durch eine den explosionsgefährdeten Bereich umfassende dem § 12 Abs. 2 entsprechende Umzäunung abgegrenzt sein. Im Einzelfall hat die Behörde eine andere Abgrenzung zuzulassen, wenn dadurch der gleiche Schutz des Lagers erreicht wird.
(2) Bei Lagern von Druckgefäßen im Freien bis zu einer Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) bis einschließlich 300 kg ist eine Umzäunung gemäß Abs. 1 nicht erforderlich, wenn die Druckgefäße in einem Flaschenschrank vor dem Zugriff Unbefugter geschützt aufgestellt sind. Der Flaschenschrank muss aus nichtbrennbaren Werkstoffen hergestellt sein und mit Lüftungsöffnungen gemäß § 17 Abs. 2 ausgestattet sein; abweichend vom § 17 Abs. 2 müssen die obere und die untere Lüftungsöffnung jedenfalls jeweils einen freien Querschnitt von mindestens 100 cm 2aufweisen. Der Innenraum des Flaschenschrankes gilt als explosionsgefährdeter Bereich, Zone 1, der explosionsgefährdete Bereich vor den Lüftungsöffnungen als Zone 2. Am Flaschenschrank müssen der Hinweis „Flüssiggas“ sowie die der Kennzeichnungsverordnung entsprechenden Schilder („Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ und „Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre“) angebracht sein und muss auf die zulässige Gesamtlagermenge in kg hingewiesen sein.
§ 59 FGV 2025 · FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025
§ 59 Schutz des Lagers
…§ 59. (1) Lager von Druckgefäßen im Freien müssen, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, durch eine den explosionsgefährdeten Bereich umfassende dem § 12 Abs…
§ 44 Gesamtzahl der Druckgefäße
…Maßgabe des Abs. 2 entleerte Druckgefäße gelagert werden. Befüllte und entleerte Druckgefäße müssen, außer im Fall der Aufstellung in einem Flaschenschrank gemäß § 59 Abs. 2 , in jeweils voneinander getrennten Gruppen gelagert werden. (2) Die Gesamtzahl der befüllten Druckgefäße darf nur so groß sein, dass die von der…
§ 62 Betriebsbehälter
…der Technik verwendet werden. Im Freien aufgestellte Betriebsbehälter müssen vor dem Zugriff Unbefugter geschützt sein (zB durch Lagerung in einem den Anforderungen gemäß § 59 Abs. 2 genügenden Flaschenschrank). Die Druckgefäße (Betriebsbehälter und Vorratsbehälter) müssen gegen Umfallen gesichert sein.…