Lagerräume für Druckgefäße müssen so angelegt und eingerichtet sein, dass sie rasch und gefahrlos verlassen werden können; sie müssen mindestens einen direkt ins Freie führenden Ausgang haben. Ins Freie führende Türen müssen nach außen aufschlagend und verschließbar sein. Weist ein Lagerraum nur Hub-, Kipp- oder Schiebetore auf, so muss mindestens eines dieser Tore eine nach außen aufgehende Gehtüre haben.
§ 69 FGV 2025 · FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025
§ 69 Fluchtwege
…§ 69. Für Fluchtwege aus Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter gilt § 53 sinngemäß.…
§ 53 Fluchtwege
…§ 53. Lagerräume für Druckgefäße müssen so angelegt und eingerichtet sein, dass sie rasch und gefahrlos verlassen werden können; sie müssen mindestens einen direkt ins Freie führenden…
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