FGV 2025
Gliederung
5. Hauptstück Zusätzliche Bestimmungen für Druckgefäße
2. Abschnitt Lagerung von Druckgefäßen in Lagerräumen, in Lagergebäuden oder in Verkaufsräumen
§ 50 Lüftung
Rückverweise
Lagerräume für Druckgefäße gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1. Diese müssen ständig gut gelüftet sein (§ 17 Abs. 2).
§ 50 FGV 2025 · FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025
…§ 50. Lagerräume für Druckgefäße gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1. Diese müssen ständig gut gelüftet sein ( § 17 Abs. 2 ).…