§ 5 Lagerung von Flüssiggas
In Kraft seit 01. Juli 2026
Up-to-date
FGV 2025
Gliederung
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt Begriffsbestimmungen und Festlegungen
§ 5 Lagerung von Flüssiggas
Lagerung von Flüssiggas im Sinne der Verordnung ist das Aufstellen eines oder mehrerer befüllter oder entleerter Flüssiggasbehälter, gleichgültig ob sie an Gasverbrauchseinrichtungen angeschlossen sind oder nicht.
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