FGV 2025
Gliederung
Rückverweise
Der Fußboden von Lagerräumen für Druckgefäße und der Boden, auf dem Druckgefäße im Freien gelagert werden, müssen fest, eben, fugendicht und aus Baustoffen A1 oder A2 und gegebenenfalls Belägen B fl als Mindestanforderung ausgeführt sein sowie so beschaffen sein, dass elektrostatische Aufladung abgeleitet wird.
§ 89 FGV 2025 · FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025
§ 89 Übergangsbestimmungen
…Maßnahmen zum Schutz gegen gefahrbringende Erwärmung zulässig sind (zB Strahlungsschutz); 2. Bescheide gemäß § 95 Abs. 5 der Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, BGBl. II Nr. 446/2002, bleiben von § 87 Abs. 5 unberührt; 3. abweichend von § 14 Abs. 1…
§ 46 Lagerboden
…§ 46. Der Fußboden von Lagerräumen für Druckgefäße und der Boden, auf dem Druckgefäße im Freien gelagert werden, müssen fest, eben, fugendicht und aus Baustoffen A1 oder…
§ 66 Lagerräume, Lagergebäude
…Aus Ziegeln oder Steinen hergestellte Trennwände zu angrenzenden Räumen müssen verputzt sein. (3) Für den Fußboden von Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter gilt § 46 sinngemäß. (4) Wenn das Lagergebäude an ein anderes Gebäude angebaut ist, müssen diese Gebäude und der Lagerraum oder die Lagerräume für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter jeweils…
§ 81 Abfüllräume, Abfüllgebäude
…angebaute Abfüllgebäude müssen in der Klassifikation (R)EI 90 aus Baustoffen A1 oder A2 hergestellt sein. (4) Für den Fußboden von Abfüllräumen gilt § 46 sinngemäß; der Fußboden darf nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen. Abfüllräume müssen so gelegen sein, dass ausströmendes Flüssiggas außerhalb der Räume gefahrlos abziehen…