§ 37 Veranlassen von Prüfungen
In Kraft seit 01. Juli 2026
Up-to-date
FGV 2025
Gliederung
4. Hauptstück Prüfung von Flüssiggasanlagen
§ 37 Veranlassen von Prüfungen
Flüssiggasanlagen müssen entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
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