FGV 2025
Gliederung
3. Hauptstück Grundlegende Anforderungen an Flüssiggasanlagen
2. Abschnitt Rohrleitungen
§ 32 Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis einschließlich 0,5 bar
Rückverweise
(1) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar bis einschließlich 0,5 bar müssen entsprechend ihrer Verwendung für die nachstehend angeführten Nenndrücke PN bemessen sein:
| Nenndruck PN (bar) | |
| Rohre, Verbindungsstücke, Formstücke und Absperrarmaturen | PN 4 |
| sonstige Einbauten | PN 4 |
| Schläuche | PN 30 (Berstdruck) |
(2) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar müssen nach den Regeln der Technik bemessen sein.
§ 32 FGV 2025 · FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025
§ 32 Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis einschließlich 0,5 bar
…§ 32. (1) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar bis einschließlich 0,5 bar müssen entsprechend ihrer Verwendung für die nachstehend angeführten Nenndrücke…
§ 89 Übergangsbestimmungen
…Maßnahmen zum Schutz gegen gefahrbringende Erwärmung zulässig sind (zB Strahlungsschutz); 2. Bescheide gemäß § 95 Abs. 5 der Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, BGBl. II Nr. 446/2002, bleiben von § 87 Abs. 5 unberührt; 3. abweichend von § 14 Abs. 1…