§ 24 Korrosionsschutz
In Kraft seit 01. Juli 2026
Up-to-date
FGV 2025
Gliederung
Rückverweise
Erdverlegte sowie unter Putz verlegte Rohrleitungen müssen dauernd wirksam gegen äußere Korrosion geschützt sein.
§ 24 FGV 2025 · FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025
§ 24 Korrosionsschutz
…§ 24. Erdverlegte sowie unter Putz verlegte Rohrleitungen müssen dauernd wirksam gegen äußere Korrosion geschützt sein.…
§ 89 Übergangsbestimmungen
…Maßnahmen zum Schutz gegen gefahrbringende Erwärmung zulässig sind (zB Strahlungsschutz); 2. Bescheide gemäß § 95 Abs. 5 der Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, BGBl. II Nr. 446/2002, bleiben von § 87 Abs. 5 unberührt; 3. abweichend von § 14 Abs. 1…