§ 21 Blitzschutz
In Kraft seit 01. Juli 2026
Up-to-date
FGV 2025
Gliederung
Gebäude, in denen sich Anlagen zum Abfüllen von Flüssiggas in Druckgefäße befinden (Abfüllanlagen) oder Gebäude, in denen mehr als 200 kg Flüssiggas gelagert wird, müssen gegen die Auswirkungen von Blitzeinschlägen geschützt sein.
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