FGV 2025
Gliederung
2. Hauptstück Grundlegende Schutzmaßnahmen für den Aufstellungsort von Flüssiggasbehältern
§ 20 Gefährdungsbereich von Eisenbahnen
Rückverweise
Flüssiggasbehälter und allfällige explosionsgefährdete Bereiche um Flüssiggasbehälter im Gefährdungsbereich von Eisenbahnen (§ 43 EisbG) müssen zur Gleisachse des nächstgelegenen Gleises von Eisenbahnen einen Mindestabstand von 3 m aufweisen. Bei Gleisen, die mit einer Oberleitung ausgerüstet sind, darf der explosionsgefährdete Bereich nicht in den Bereich von 4 m beiderseits der lotrechten Projektion des Fahrdrahtes hineinragen; diese 4 m dürfen unterschritten werden, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen (wie durch geerdete Abspannseile) sichergestellt ist, dass die Oberleitung bei einem Oberleitungsriss den explosionsgefährdeten Bereich nicht erreicht.
§ 20 FGV 2025 · FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025
§ 20 Gefährdungsbereich von Eisenbahnen
…§ 20. Flüssiggasbehälter und allfällige explosionsgefährdete Bereiche um Flüssiggasbehälter im Gefährdungsbereich von Eisenbahnen ( § 43 EisbG ) müssen zur Gleisachse des nächstgelegenen Gleises von Eisenbahnen einen Mindestabstand…
§ 77 Sicherheitsmaßnahmen bei Eisenbahnkesselwagen
…Bereich in den Bereich von 4 m beiderseits der lotrechten Projektion des Fahrdrahtes hineinragt, so ist dieser abzuschalten, kurzzuschließen und zu erden. § 20 zweiter Satz zweiter Halbsatz gilt sinngemäß. (3) Vor dem Anschließen der Umfüllleitungen ist zwischen den betroffenen Flüssiggasbehältern (Eisenbahnkesselwagen und Straßentankwagen) untereinander und der Fahrschiene eine…