FGV 2025
Gliederung
(1) Brandschutzzone ist jener räumliche Bereich um Flüssiggasbehälter, der dem Schutz vor gefahrbringenden Einwirkungen auf Flüssiggasbehälter dient. In Brandschutzzonen dürfen sich weder Brandlasten befinden, die im Brandfall zu einer gefahrbringenden Erwärmung der Flüssiggasbehälter führen können, noch brandfördernde, selbstentzündliche oder explosionsgefährliche Lagerungen und bzw. oder Einrichtungen vorhanden sein.
(2) Eine Brandlast im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls nicht vor, wenn brennbare Teile nur in unerheblichen Mengen oder mit geringem Wärmeinhalt, wie Holzzäune und Strohmatten, vorhanden sind. Die Beurteilung von Brandlasten muss nach den Regeln der Technik erfolgen.
(3) Die Brandschutzzone muss von der freien Behälterwand des Flüssiggasbehälters aus bemessen sein.
§ 10 FGV 2025 · FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025
§ 10 Brandschutzzone
…§ 10. (1) Brandschutzzone ist jener räumliche Bereich um Flüssiggasbehälter, der dem Schutz vor gefahrbringenden Einwirkungen auf Flüssiggasbehälter dient. In Brandschutzzonen dürfen sich weder Brandlasten befinden, die…
§ 15 Schutz vor gefahrbringender Erwärmung
…eine Kombination von Maßnahmen gemäß Z 2 bis 5. (3) Der Antragsteller hat, wenn dies wegen des Vorliegens einer gefahrbringenden Brandlast ( § 10 ) in der Umgebung von Flüssiggasbehältern erforderlich ist, die jeweilige Schutzmaßnahme in seinem Projekt vorzusehen. Die Behörde kann jedoch auf Grund der örtlichen Verhältnisse (Umgebung des…
§ 75 Abfüll- und Umfülllager
…m aufweisen. Dieser Abstand darf durch eine brandbeständige Mauer oder einen Schutzwall so weit verringert werden, dass dies die Schutzziele der Brandschutzzone gemäß § 10 Abs. 1 nicht beeinträchtigt. (3) Wenn dies nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen erforderlich ist, hat die Behörde im Einzelfall zusätzliche Maßnahmen zur Vermeidung, Erkennung…
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