BundesrechtVerordnungenFütterungsarzneimittelbetriebsordnung 2006§ 9

§ 9Kennzeichnung

In Kraft seit 01. November 2006
Up-to-date

(1) Betriebe, die Fütterungsarzneimittel in Verkehr bringen, haben diese mit einer dem Futtermittelgesetz 1999 entsprechenden Kennzeichnung zu versehen und Verpackungen oder Behältnisse deutlich sichtbar mit dem Wort „Fütterungsarzneimittel“ zu kennzeichnen.

(2) Werden Fütterungsarzneimittel in Tankwagen oder ähnlichen Behältnissen in Verkehr gebracht, müssen die Angaben nach Abs. 1 in den mitgeführten Begleitpapieren enthalten sein.

(3) Bei der Abgabe von Fütterungsarzneimitteln unmittelbar an den/die Tierhalter/Tierhalterin ist diesem/dieser eine Ausfertigung der Gebrauchsinformation der Fütterungsarzneimittel-Vormischung, die zur Herstellung des Fütterungsarzneimittels verwendet wurde, zu übergeben.

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