(1) Die Erhebungen sind bei den Privathaushalten in jedem Kalenderquartal durchzuführen.
(2) Die Erstellung der Statistik gemäß § 1 erfolgt
1. zu Personen in Privathaushalten und den Wohnungsstatistiken quartalsweise und jährlich,
2. zu Personen in Anstaltshaushalten jährlich und
3. zur Arbeitslosigkeit monatlich, quartalsweise sowie jährlich.
Rückverweise
EWStV 2010 · Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010
§ 4 Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten
…von Familienzeitbonus gemäß Familienzeitbonusgesetz, Dauer eines karenzierten Dienstverhältnisses, Rückkehrrecht bei Personen in Elternkarenz, Ausbildungsfeld der Weiterbildung, Weiterbildung während oder außerhalb der Arbeitszeit, Zugang zum Internet; 3. die Wohnungsaufwände, die Zahl der zu den Wohnungen gehörenden Garagen oder Abstellplätze, das Jahr des Mietvertragsabschlusses, ob der Mietvertrag befristet ist und die Dauer der…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Versorgung von bestimmten Personengruppen dient. 2. Privathaushalt : Alle in einer Wohnung oder einer sonstigen Unterkunft zusammenlebenden Personen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen. 3. Überstunden : Über die vertragliche Arbeitszeit hinaus erbrachte bezahlte oder unbezahlte Stunden (Überstunden oder Mehrstunden), ohne durch Zeitausgleich abgegoltene Stunden. 4. Wöchentliche Normalarbeitszeit : Üblicherweise geleistete Wochenarbeitszeit…