Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. Anstaltshaushalt : Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient.
2. Privathaushalt : Alle in einer Wohnung oder einer sonstigen Unterkunft zusammenlebenden Personen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen.
3. Überstunden : Über die vertragliche Arbeitszeit hinaus erbrachte bezahlte oder unbezahlte Stunden (Überstunden oder Mehrstunden), ohne durch Zeitausgleich abgegoltene Stunden.
4. Wöchentliche Normalarbeitszeit : Üblicherweise geleistete Wochenarbeitszeit in Stunden, unter Einschluss allfälliger regelmäßig geleisteter Überstunden.
5. Haupttätigkeit : Erwerbstätigkeit mit der umfangreichsten Normalarbeitszeit von mehreren Erwerbstätigkeiten.
6. Zweittätigkeit : Erwerbstätigkeit mit einer geringeren Normalarbeitszeit als bei der Haupttätigkeit.
7. Ausbildungsfeld : Fachlicher Inhalt von Ausbildungsgängen.
8. Eltern/Kind-Beziehung: Leiblichkeit der Eltern/Kinder in Stieffamilien. Stieffamilien sind Familien, in denen Elternteile mit einer neuen Partnerin oder einem neuen Partner und nicht gemeinsamen Kindern zusammenleben.
9. Wohnung : Baulich in sich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen.
11. Wohnungsaufwand : Summe aus dem Wohnungsentgelt im engeren Sinne (Mietzins, Nutzungsentgelt für Genossenschaftswohnung und gemeinnützige Bauvereinigung) sowie den anteiligen Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben im Sinne der §§ 15 und 21 Abs. 1 und 2 des Mietrechtsgesetzes (unter Ausschluss der Heizkosten) und dem Aufwand für mit der Wohnung verbundene Garagen und Abstellplätze.
12. Garagen, Abstellplätze : Garagen sind bauliche Einrichtungen, Abstellplätze deutlich abgegrenzte, freie Bodenflächen zur Abstellung von Kraftfahrzeugen.
13. Wohngemeinschaft : Zusammenleben von Personen, die unabhängig voneinander in einem Privathaushalt zum Zweck der Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses gemeinsam wohnen.
14. bPK-ZP : Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Zur Person“ gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV).
15. bPK-AS : Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV.
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