(1) Bei Durchführung von Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5a WGG ist ein geeigneter Nachweis gemäß § 14 Abs. 5b WGG zu erbringen.
(2) Eine sachgerechte Festlegung der Beträge gemäß § 14 Abs. 5b Z 1 WGG liegt jedenfalls vor, wenn der Durchschnitt der in den letzten drei Abrechnungsperioden tatsächlich abgerechneten Kosten herangezogen wird.
(3) Als geeigneter Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 5b Z 2 und 3 WGG kann jedenfalls ein Gutachten eines Ziviltechnikers oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen des jeweils in Betracht kommenden Fachgebietes herangezogen werden.
(4) Der Nachweis gemäß Abs. 1 ist der Belegsammlung der jeweiligen Abrechnung anzuschließen.
Rückverweise
ERVO 1994 · Entgeltrichtlinienverordnung 1994
§ 21 In- und Außerkrafttreten
…1. Jänner 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltsrichtlinienverordnung 1986, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 429/1994, außer Kraft. (2) § 6 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 446/1995 tritt mit 1…
§ 12b Contracting
(1) Bei Durchführung von Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5a WGG ist ein geeigneter Nachweis gemäß § 14 Abs. 5b WGG zu erbringen. (2) Eine sachgerechte Festlegung der Beträge gemäß § 14 Abs. 5b Z 1 WGG liegt jedenfalls vor, wenn der Durchschnitt der in den letzten drei Abrechnungsperioden tatsächlich abge…