(1) Bei der Ermittlung der Baukosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) ist von jenem Betrag auszugehen, der für die Errichtung der Baulichkeit nachweislich aufgewendet wurde. Diesem Betrag sind hinzuzurechnen:
1. Kosten für Aufwendungen zur widmungsgemäßen Benützung der Baulichkeit sowie
2. Rückstellungen für notwendige Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Baulichkeit stehen, jedoch erst in späterer Folge vorgenommen werden. Darunter sind insbesondere solche Maßnahmen zu verstehen, die
a) gemäß baubehördlichem Auftrag erfolgen oder
b) die Aufrechterhaltung der Nutzung der Baulichkeit für die Zukunft gewährleisten.
(2) Die Baukosten für Einstellplätze (Garagen), Abstellplätze, Gemeinschaftseinrichtungen und andere sonstige Räumlichkeiten sowie für andere Teile der Liegenschaft sind bei den Baukosten jener Baulichkeit zu berücksichtigen, der diese Einrichtungen zugerechnet werden.
Rückverweise
ERVO 1994 · Entgeltrichtlinienverordnung 1994
§ 16 Preisbildung
…Der Berechnung des Preises gemäß § 15 Abs. 1 WGG sind zugrunde zu legen: 1. die gesamten Herstellungskosten (§§ 1 bis 4) und 2. ein Betrag zur Bildung einer Rücklage, höchstens jedoch…
§ 7 Kosten bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten
…1) Zur Deckung der Kosten für die Bauverwaltung und Bauüberwachung bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein einmalig zu…
§ 3 Aufschließungskosten
…Bei der Ermittlung der Aufschließungskosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 WGG ist von den Kosten jener Maßnahmen auszugehen, die 1. der widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes und der widmungsgemäßen Benützung der auf ihm errichteten Baulichkeit dienten oder 2. gemäß behördlichem Auftrag im Sinne der späteren Nutzung…
§ 4 Bauverwaltungs- und sonstige Kosten
…1) Der Berechnung des Entgelts (Preises) sind sonstige Kosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 WGG, die für die Errichtung und Bewohnbarmachung…