Der Berechnung des Preises gemäß § 15 Abs. 1 WGG sind zugrunde zu legen:
1. die gesamten Herstellungskosten (§§ 1 bis 4) und
2. ein Betrag zur Bildung einer Rücklage, höchstens jedoch im Ausmaß von 2 vH der Kosten gemäß Z 1.
Rückverweise
ERVO 1994 · Entgeltrichtlinienverordnung 1994
§ 17 Fixpreis
…Bei Anwendung des § 15a WGG ist abweichend von § 16 ein Fixpreis nach den Grundsätzen der §§ 7a und 7b der Gebarungsrichtlinienverordnung zu berechnen.…
…der von der Bauvereinigung lukrierten Skonti für Zwecke der Rücklagenbildung zulässig war, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung nicht vorlag. Nach § 16 ERVO 1994, die dort zugrundezulegen war, ist es der gemeinnützigen Bauvereinigung gestattet, bei der Preisbildung einen Betrag zur Bildung einer Rücklage zu berücksichtigen…
…5 Ob 198/01f), und zwar - bei der hier verfahrensgegenständlichen Verschaffung von Wohnungseigentum - im Ausmaß von 2 % der Herstellungskosten (§ 16 ERVO 1994). Es wäre daher nicht zu beanstanden, wenn sich eine gemeinnützige Bauvereinigung statt der Einhebung eines besonderen Beitrags zur Rücklage den Einbehalt lukrierter Skonti bis zu…
13 Abs 1 WGG 1979 auch Beträge zur Bildung von Rücklagen, und zwar bei der Verschaffung von Wohnungseigentum im Ausmaß von 2 % der Herstellungskosten (§ 16 ERVO 1994). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn sich eine gemeinnützige Bauvereinigung statt der Einhebung eines besonderen Beitrags zur Rücklage den Einbehalt lukrierter Skonti bis zu…