§ 1
§ 1 — ErgZV 2022
§ 1 — ErgZV 2022
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 499/2022).
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 591/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2022
Außerkrafttretungsdatum
31. Dezember 2022
Paragraf-ID
NOR40240409
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Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2022
1. a) für Beamtinnen und Beamte 1 030,49 und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach § 25 Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 159,00 €;
b) für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, 1 625,71 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach § 25 Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 159,00 €;
2. für den überlebenden Ehegatten 1 030,49 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach § 25 Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 159,00 €;
3. für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 379,02 € und nach diesem Zeitpunkt 673,53 €;
4. für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 569,11 € und nach diesem Zeitpunkt 1 030,49 €;
5. für einen früheren Ehegatten 1 030,49 €.
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