(1) Die Prüfungsstelle hat die Bewerber und Bewerberinnen vom Prüfungstermin spätestens zwei Wochen zuvor
1. schriftlich oder
2. auf andere geeignete Weise, wenn der Nachweis der Kenntnisnahme durch den Bewerber gesichert ist,
zu verständigen. Erfolgt die Verständigung im Postweg, beginnt die Frist mit dem Datum des Poststempels zu laufen.
(2) Aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann jedoch der Prüfungstermin
1. bereits in der Ausschreibung bekannt gegeben werden oder
2. ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Mindestfrist von zwei Wochen festgelegt werden, wenn alle Bewerber und Bewerberinnen zustimmen.
Rückverweise
EPV · Eignungsprüfungsverordnung 1991
§ 3 Verständigung der Bewerber und Bewerberinnen
(1) Die Prüfungsstelle hat die Bewerber und Bewerberinnen vom Prüfungstermin spätestens zwei Wochen zuvor 1. schriftlich oder 2. auf andere geeignete Weise, wenn der Nachweis der Kenntnisnahme durch den Bewerber gesichert ist, zu verständigen. Erfolgt die Verständigung im Postweg, beginnt die Frist…
§ 10 Abwesenheit und Rücktritt von Bewerbern und Bewerberinnen
…nicht oder nehmen sie auch den Ersatztermin nicht wahr, ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so gelten die betreffenden Bewerbungen als zurückgezogen. (3) Treten Bewerber oder Bewerberinnen von der Eignungsprüfung erst zurück, nachdem sie begonnen hat, oder verweigern sie eine Fortsetzung oder Beendigung der Eignungsprüfung, so gilt dies…