(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Abrufzeitpunkt“ jenen Zeitpunkt, an dem bei einem Anlagenbetreiber eine Engpassmanagementmaßnahme durch den Regelzonenführer angefordert wurde. Dabei gilt der letztgültige Vermarktungsfahrplan.;
2. „Anlagenbetreiber“ jene natürliche oder juristische Person, die für den Einsatz oder die Vermarktung der jeweiligen Stromerzeugungsanlage oder Energiespeicheranlage bzw. für die Stromversorgung oder den -einkauf der Verbrauchsanlage verantwortlich ist;
3. „Elektrizitätsspeicheranlage“ eine Energiespeicheranlage im Elektrizitätsnetz, in welcher elektrische Energie zum ausschließlichen Zweck der Wiedereinspeisung in das Elektrizitätsnetz vorübergehend gespeichert werden kann und bei der eine anderweitige Nutzung der gespeicherten Energie technisch nicht möglich ist;
4.„Engpassleistung” die maximale kontinuierliche Wirkleistung gemäß § 6 Abs. 1 Z 105 ElWG, die eine Stromerzeugungsanlage erzeugen kann, abzüglich des Anteils, der ausschließlich auf den Betrieb dieser Stromerzeugungsanlage zurückzuführen ist;
5.„Engpassmanagementmaßnahme” die Erbringung einer Flexibilitätsleistung gemäß § 6 Abs. 1 Z 42 in Verbindung mit § 140 Abs. 1 ElWG;
6. „Entladedauer“ eine Zeitdauer (in Stunden), die sich durch die Relation von maximalem Energiespeicherinhalt (in MWh) zur Engpassleistung (in MW) der Energiespeicheranlage ergibt;
8. „Kurzfristspeicher“ eine Elektrizitätsspeicheranlage mit einer Entladedauer von bis zu 24 Stunden;
9. „Langfristspeicher“ eine Elektrizitätsspeicheranlage mit einer Entladedauer von mindestens 168 Stunden;
10. „Leistungserhöhung“ bzw. „Leistungsreduktion“ eine im Zuge einer Engpassmanagementmaßnahme des Regelzonenführers erfolgende Leistungsänderung einer Anlage am Netzanschlusspunkt;
11. „Mittelfristspeicher“ eine Elektrizitätsspeicheranlage mit einer Entladedauer von mehr als 24 Stunden und weniger als 168 Stunden;
12. „Verbraucher“ ein Betreiber einer Anlage, die, ohne ein Elektrizitätsspeicher zu sein, elektrische Energie endenergetisch verbraucht oder in einen anderen Energieträger umwandelt;
13. „VWAP“ (Volume Weighted Average Price) einen mengengewichteten Durchschnittspreis;
14. „Wärmekraftwerk“ eine Anlage zur kalorischen Umwandlung eines anderen Energieträgers in elektrische Energie.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 6 ElWG.
§ 2 EPM-V · EPM-V · Engpassmanagementverordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
…§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Abrufzeitpunkt“ jenen Zeitpunkt, an dem bei einem Anlagenbetreiber eine Engpassmanagementmaßnahme durch den Regelzonenführer angefordert wurde. Dabei gilt der letztgültige…
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