(1) Die Befreiung nach § 1 Abs. 1 Z 1 können Einzelelektrizitätserzeuger, Erzeugergemeinschaften (§ 2 Abs. 1 Z 4 ElAbgG), ihre teilnehmenden Berechtigten, Mitglieder oder Gesellschafter in Anspruch nehmen, die mittels einer Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern (begünstigte Erzeugungsanlage) selbst erzeugte elektrische Energie ohne Einspeisung in das öffentliche Netz jährlich bilanziell selbst verbrauchen. Bei Erzeugergemeinschaften gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 ElAbgG gilt jene Menge an eingespeister Elektrizität, die dem Verbrauch eines teilnehmenden Berechtigten, Mitglieds oder Gesellschafters jährlich bilanziell zugeordnet werden kann, nicht als Einspeisung in das öffentliche Netz.
(2) Einzelelektrizitätserzeuger im Sinne dieser Verordnung sind juristische oder natürliche Personen oder eingetragene Personengesellschaften, die Elektrizität mittels einer begünstigten Erzeugungsanlage selbst erzeugen.
Rückverweise
ElAbg-ESBV · Elektrizitätsabgabe-Eigenstrombefreiungsverordnung
§ 7 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft. (2) Sie ist auf Vorgänge anzuwenden, auf die § 2 Z 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2020, BGBl. I…