(1) Die Befreiung nach § 2 Z 5 des Elektrizitätsabgabegesetzes können Eisenbahnunternehmen für Bahnstrom in Anspruch nehmen,
1. den sie aus erneuerbaren Primärenergieträgern selbst erzeugt haben und
2. soweit dieser Bahnstrom nachweislich zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen von ihnen selbst oder von anderen Eisenbahnunternehmen verwendet wird.
(2) Eisenbahnunternehmen, die die Befreiung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem Finanzamt (§ 5 Abs. 5 des Elektrizitätsabgabegesetzes) binnen vier Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen. Dabei beginnt die Anzeigefrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Steuerbefreiung gelten soll. In der Anzeige ist jedenfalls Folgendes bekanntzugeben:
1. Name und Anschrift des Eisenbahnunternehmens;
2. Angaben und Nachweise zur Eigenschaft als Eisenbahnunternehmen;
3. Angaben zur Bahnstromerzeugung, insbesondere zur Primärenergiequelle;
4. Angaben zur Verwendung des Bahnstroms, insbesondere auch zur Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Abs. 1 befreiten Zwecken, und zu den Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden;
5. Angaben zu einer allfälligen Inanspruchnahme von § 2 Abs. 4 der ElAbgG-UmsetzungsV, BGBl. II Nr. 82/2021.
(3) In jenen Fällen, in denen ein Eisenbahnunternehmen für Bahnstrom, der von einem anderen Eisenbahnunternehmen erzeugt wird, die Befreiung in Anspruch nimmt, hat das liefernde Eisenbahnunternehmen die befreiten Bahnstrommengen in die Jahresabgabenerklärung (§ 6) aufzunehmen. Entsprechendes gilt auch in den Fällen des § 2 Z 5 letzter Satz des Elektrizitätsabgabegesetzes.
(4) Begünstigte Eisenbahnunternehmen haben Aufzeichnungen zu führen über
1. die Erzeugung von Bahnstrom;
2. den Bezug von Bahnstrom und anderer elektrischer Energie als Bahnstrom;
3. den Verbrauch von Bahnstrom, einschließlich der Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Abs. 1 befreiten Zwecken und der belieferten Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden.
Rückverweise
ElAbg-BSV · Elektrizitätsabgabe-Bahnstromverordnung
§ 3 Steuerbefreiung für Bahnstrom
…die Steuerbefreiung gelten soll. In der Anzeige ist jedenfalls Folgendes bekanntzugeben: 1. Name und Anschrift des Eisenbahnunternehmens; 2. Angaben und Nachweise zur Eigenschaft als Eisenbahnunternehmen; 3. Angaben zur Bahnstromerzeugung, insbesondere zur Primärenergiequelle; 4. Angaben zur Verwendung des Bahnstroms, insbesondere auch zur Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Abs. 1 befreiten…
§ 4 Abgabenermäßigung für Bahnstrom
…1) Den Steuersatz nach § 4 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabegesetzes können Eisenbahnunternehmen für Bahnstrom in Anspruch nehmen, 1. den sie aus anderen als erneuerbaren Primärenergieträgern selbst erzeugt haben und 2. soweit dieser Bahnstrom…
§ 9
…Juli 2021 in Kraft. (2) Sie ist auf Vorgänge anzuwenden, auf die § 2 Z 5 und § 4 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabegesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2021, anzuwenden sind. (3) Das in § 3 Abs. 2…
§ 5 Abgabenvergütung für begünstigte Verwender von Bahnstrom
…1) Die Vergütung nach § 4 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabegesetzes in Höhe von 0,0132 Euro je kWh können Eisenbahnunternehmen für nachweislich zum Steuersatz nach § 4 Abs. 2 des Elektrizitätsabgabegesetzes…