(1) Bahnstrom ist elektrische Energie mit einer Nennfrequenz von 16,7 Hertz oder mit leicht abweichender Nennfrequenz (insbesondere 16 2/3 anstelle von 16,7 Hertz).
(2) Bahnstrom wird insbesondere dann zum Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet, wenn er zur Erhaltung der Betriebsfähigkeit von Fahrzeugen einschließlich der Eisenbahninfrastruktur nach § 10a des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, wie beispielsweise zum Heizen und Klimatisieren von Zügen, für ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen oder Weichenheizungen, eingesetzt wird.
(3) Eisenbahnunternehmen sind Betreiber von Haupt- und Nebenbahnen nach § 4 des Eisenbahngesetzes 1957 einschließlich Eisenbahnunternehmen, die öffentliche Verkehrsdienstleistungen auf solchen Bahnen erbringen. Dies ist anhand ihrer Konzession, Verkehrsgenehmigung oder Verkehrskonzession nach dem Eisenbahngesetz 1957 oder durch entsprechende ausländische Bewilligungen (§ 41 des Eisenbahngesetzes 1957) nachzuweisen. Dieser Nachweis entfällt für sondergesetzlich Eisenbahnunternehmen gleichgestellte Unternehmen.
Rückverweise
ElAbg-BSV · Elektrizitätsabgabe-Bahnstromverordnung
§ 1 Allgemeines
…1) Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der Inanspruchnahme der Befreiung von der Elektrizitätsabgabe nach § 2 Z 5 sowie des ermäßigten Steuersatzes und der Vergütung nach § 4 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, für…
§ 4 Abgabenermäßigung für Bahnstrom
…4 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabegesetzes können Eisenbahnunternehmen für Bahnstrom in Anspruch nehmen, 1. den sie aus anderen als erneuerbaren Primärenergieträgern selbst erzeugt haben und 2. soweit dieser Bahnstrom nachweislich zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen von ihnen selbst verwendet wird. (2) Eisenbahnunternehmen, die die Abgabenermäßigung nach Abs. 1 in…
§ 3 Steuerbefreiung für Bahnstrom
…1) Die Befreiung nach § 2 Z 5 des Elektrizitätsabgabegesetzes können Eisenbahnunternehmen für Bahnstrom in Anspruch nehmen, 1. den sie aus erneuerbaren Primärenergieträgern selbst erzeugt haben und 2. soweit dieser…
§ 6 Sonstige Verfahrensbestimmungen
…4 des Elektrizitätsabgabegesetzes sind auch dann abzugeben, wenn für die gesamte erzeugte Menge an Bahnstrom eine Befreiung oder ein ermäßigter Abgabensatz in Anspruch genommen wird. (2) Eine Veranlagung nach § 5 Abs. 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes unterbleibt, wenn die gesamte Abgabenschuld eines Jahres nicht höher als 50 Euro ist…