(1) Die Speicherung von Daten im eEKP oder die Verarbeitung der im eEKP gespeicherten Daten ohne spezifische Zugriffsberechtigung ist unzulässig.
(2) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen umfassen
1. schreibende Zugriffe, die eine Speicherung oder Änderung des Datensatzes zulassen und
2. lesende Zugriffe, die eine Speicherung oder Änderung des Datensatzes nicht zulassen.
(3) Spezifische Zugriffsberechtigungen führen zu keiner Ausweitung des Berufsrechts.
(4) Zugriffsberechtigungen im Zusammenhang mit dem eEKP stehen entsprechend der Bestimmungen dieser Verordnung zu:
1.Gesundheitsdiensteanbietern nach § 4 Abs. 3 EKPG,
2.Fachärztinnen und –ärzten, die gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 idF BGBl. Nr. 577/1980, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind,
3. Schwangeren,
4. Kindern oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, Obsorgeberechtigten,
5. der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister
6. der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Wege der Servicestelle (im Folgenden: Servicestelle),
7. dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und
8. der Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld.
(6) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat unter www.gesundheit.gv.at eine geeignete Übersicht über die Zugriffsberechtigungen zu veröffentlichen.
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