EKPV
Gliederung
2. Abschnitt Spezifische Zugriffsberechtigungen
4. Unterabschnitt Dokumentation zum Kind
§ 16 Spezifische Zugriffsberechtigungen für Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
(1) Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in § 15 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein schreibender Zugriff auf
1. das Hörscreening und
2. die augenfachärztliche Untersuchung.
(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient den Zwecken der Untersuchung des Säuglings und des Kleinkinds und der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse.
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