Voraussetzung für den Abzug eines Absetzbetrages für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz vom Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) und vom Energiekrisenbeitrag fossile Energieträger (EKB-F) bis zu den Höchstbeträgen gemäß § 4 Abs. 2 bis 2b EKBSG und § 4 Abs. 3 EKBFG ist, dass die Investitionen
1. dem Zeitraum gemäß § 2 zeitlich zugeordnet werden,
2. die inhaltlichen Voraussetzungen gemäß § 3 erfüllen,
3. dem jeweiligen Beitragsschuldner gemäß § 4 zurechenbar sind und
4. in einem Verzeichnis gemäß § 5 ausgewiesen werden.
EKB-InvestitionsV · Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge
§ 6 Inkrafttreten und Schlussbestimmung
…1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf 1. Investitionen, für die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten nach dem 31. Dezember 2021 anfallen; 2. Investitionsvorhaben, die nach…
§ 3 Inhaltliche Voraussetzungen für die Begünstigung
…1) Begünstigte Investitionen gemäß § 1 liegen unter folgenden Voraussetzungen vor: 1. Es handelt sich um Investitionen a) in Anlagen gemäß § 5 Abs…
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