(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf
1. Investitionen, für die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten nach dem 31. Dezember 2021 anfallen;
2. Investitionsvorhaben, die nach dem 31. Dezember 2021 begonnen werden.
(2) Der Titel, § 1, § 2 Abs. 1, 2 und 4 und § 4 Abs. 2 Z 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind ab dem Erhebungszeitraum 3 oder ab dem Kalenderjahr 2025 – für 2025 in Bezug auf das zweite bis vierte Quartal – anwendbar.
EKB-InvestitionsV · Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge
§ 2 Zeitliche Zuordnung von Investitionen
… Jänner 2028 für den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2027, – nach dem 31. März 2028 und vor dem 1. April 2029 für den Erhebungszeitraum 6 bzw. nach dem 31. Dezember 2027 und vor dem 1. Jänner 2029 für den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2028 und – nach dem 31. …
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