§ 9a Ausgestaltung
In Kraft seit 10. Oktober 2023
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Die Behörde kann auf Antrag des Eisenbahnunternehmens eine andere als in Abschnitt 5, § 6 Abs. 1, § 62 sowie § 89 Abs. 7 vorgeschriebene Ausgestaltung zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen nachgewiesen wurde, dass die Sicherheit und Ordnung im Sinne der EisbBBV auf andere Weise gewährleistet werden kann.
EisbKrV · Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
§ 9a Ausgestaltung
…Ausgestaltung § 9a. Die Behörde kann auf Antrag des Eisenbahnunternehmens eine andere als in Abschnitt 5, § 6 Abs. 1, § 62 sowie §…
§ 109 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…3) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 und 3, § 2, die Bezeichnung des § 4 Abs. 4, § 9a samt Überschrift, § 15 Abs. 2, 3 und 5, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 2 und 3…
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