(1) Die Armzeichen sind vom Bewachungsorgan im Sinne des § 37 StVO 1960 zu geben. Eine ausdrückliche Freigabe des Straßenverkehrs nach dem Befahren der Eisenbahnkreuzung durch das Schienenfahrzeug ist nicht erforderlich.
(2) Das Bewachungsorgan hat dabei
1. bei Tag eine Signalfahne in roter Farbe, einen Signalstab mit einem nach beiden Fahrtrichtungen der Straße rückstrahlenden, kreisrunden, roten Feld mit weißer Umrandung oder einen Signalstab mit kreisrunden, roten Leuchtfeldern mit weißer Umrandung nach beiden Fahrtrichtungen der Straße oder einen rot leuchtenden Signalstab;
2. ab Beginn der Abenddämmerung bis zur vollen Tageshelle sowie bei unsichtigem Wetter eine Handlaterne, die rotes Licht in einem kreisrunden Leuchtfeld nach beiden Fahrtrichtungen der Straße zeigt, einen Signalstab mit kreisrunden, roten Leuchtfeldern mit weißer Umrandung nach beiden Fahrtrichtungen der Straße oder einen rot leuchtenden Signalstab
zu verwenden.
(3) Hilfseinrichtungen, wie zum Beispiel rote Signalscheiben oder Scherengitter, müssen mit Reflexstoffen zumindest der Bauart Typ 2 (hoch reflektierend) gemäß § 4 StVZVO 1998 versehen sein.
(4) Bei der Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Armzeichen oder bei der Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Armzeichen und Hilfseinrichtungen im Bereich einer durch Lichtzeichen geregelten Straßenkreuzung (Verkehrslichtsignalanlage) ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über das Zusammenwirken von Lichtzeichen und Verkehrslichtsignalanlage an nahegelegenen Straßenkreuzungen gemäß § 82 dafür Sorge zu tragen, dass das Bewachungsorgan diese Lichtsignale zu seiner Unterstützung verwenden kann.
Rückverweise
EisbKrV · Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
§ 84 Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Lichtzeichen
…überzeugen. Erkennt das Bewachungsorgan, dass die Lichtzeichen nicht ordnungsgemäß funktionieren, hat dieses die Eisenbahnkreuzung durch Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Armzeichen gemäß § 83 unter Verwendung von Hilfseinrichtungen zu sichern und unverzüglich die zuständige Stelle hiervon zu verständigen. Diese Stelle hat unverzüglich die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Lichtzeichen…
§ 79 Vorkehrungen bei ausnahmsweise höherer Geschwindigkeit auf der Bahn
…der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, entsprechend der für diese Geschwindigkeit erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges zu erfolgen. Andernfalls sind die Bestimmungen der §§ 83 bis 86 betreffend Bewachung sinngemäß anzuwenden, wobei die Bestimmungen des § 39 in diesem Fall nicht anzuwenden sind.…
§ 81 Vorübergehende Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes im Zusammenhang mit der Errichtung von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken
…zu sichern ist. (3) Ist eine Sicherung gemäß Abs. 2 nicht möglich, ist die Eisenbahnkreuzung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 83 bis 86 zu bewachen, wobei die Bestimmungen des § 39 nicht anzuwenden sind, oder ist sicherzustellen, dass Straßenbenützer die Eisenbahnkreuzung weder befahren noch betreten…