(1) Das rechtzeitige Räumen einer Eisenbahnkreuzung kann durch das Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken mit Lichtsignalen an Straßenkreuzungen (Verkehrslichtsignalanlagen) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Eisenbahnkreuzung gewährleistet werden sowie zur Vermeidung von Staubildungen zwischen Eisenbahnkreuzungen und nahegelegenen Straßenkreuzungen mit Verkehrslichtsignalanlagen beitragen. Ob und in welcher Form ein Zusammenwirken erforderlich ist, ist im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu beurteilen. Die sich hieraus ergebenden erforderlichen zusätzlichen Zeiten sind bei der Berechnung der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges zu berücksichtigen.
(2) Nach der Rückmeldung an die Lichtzeichen oder an die Lichtzeichen mit Schranken, dass den „bahnfeindlichen“ Fahrrelationen durch die Verkehrslichtsignalanlage Halt geboten wird, ist an den Signalgebern der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken das rote, nicht blinkende Licht ohne das vorhergehende gelbe, nicht blinkende Licht anzuschalten.
Rückverweise
EisbKrV · Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
§ 83 Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Armzeichen oder durch Armzeichen und Hilfseinrichtungen
…einer durch Lichtzeichen geregelten Straßenkreuzung (Verkehrslichtsignalanlage) ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über das Zusammenwirken von Lichtzeichen und Verkehrslichtsignalanlage an nahegelegenen Straßenkreuzungen gemäß § 82 dafür Sorge zu tragen, dass das Bewachungsorgan diese Lichtsignale zu seiner Unterstützung verwenden kann.…