§ 16 Abmessungen
§ 16 Abmessungen — EisbKrV
§ 16 Abmessungen — EisbKrV
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 216/2012
Inkrafttretungsdatum
01. September 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40140460
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Die Abmessungen der Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“, „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ und „Halt“, die vor einer Eisenbahnkreuzung angebracht werden, haben nach Möglichkeit zumindest den Abmessungen der Vorschriftszeichen, die im Verlauf derselben Straße verwendet werden, zu entsprechen.