BundesrechtVerordnungenEisenbahnkreuzungsverordnung 201210. Abschnitt Verhaltensbestimmungen für Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen§ 100

§ 100Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen mit Tieren

In Kraft seit 01. September 2012
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