§ 94 Völlig gestörte Verständigung zwischen den Zugfolgestellen
In Kraft seit 01. Oktober 2014
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EisbBBV
Gliederung
5. Abschnitt Eisenbahnbetrieb
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 94 Völlig gestörte Verständigung zwischen den Zugfolgestellen
Für den Fall völlig gestörter Verständigung zwischen den Zugfolgestellen haben die Eisenbahninfrastrukturunternehmen Regelungen zu erstellen.
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