BundesrechtVerordnungenEisenbahnbau- und -betriebsverordnung5. Abschnitt Eisenbahnbetrieb1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen§ 91

§ 91Gleise oder Gleisabschnitte, die von Schienenfahrzeugen mit angehobenen Stromabnehmern nicht befahren werden dürfen

In Kraft seit 01. Oktober 2014
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